Anschnallpflicht auf der Toilette im WoMo

Feiertag?
  • surfer




    Anmeldungsdatum: 07.12.2008
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    Verfasst am: 28 März 2010 9:59 Titel: Anschnallpflicht auf der Toilette im Womo


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    Wer hat sich schon erkundigt wie in unseren älteren Womos ein Sicherheitsgurt an der Toilette eingebaut werden kann.Laut Paragraph 74 Anlage IV der STVO sind ab 1.4.2010 in allen Neuwagen 3Punkt-Sicherheitsgurte Pflicht.Davor zugelassene Womos müssen bis 1.4.2011 nachgerüstet sein.Der Einbau muß von einem Sachverständigen abgenommen werden.Was sagt ihr zu diesem Unsinn???????

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    Bunker
    Site Admin



    Anmeldungsdatum: 29.06.2007
    Beiträge: 648
    Wohnort: Westerrönfeld b. Rendsburg


    Verfasst am: 28 März 2010 10:04 Titel:


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    Hallo Waltraud,


    bei uns ist es möglich, eine Anschnallvorrichtung, wie sie in Rallyfahrzeugen verwendet werden (Hosenträgergurte) relativ einfach nachzurüsten.
    Ich weiß nur nicht, ob das vom TÜV so akzeptiert wird
    Wahrscheinlich muss man hier noch etwas neues erfinden, damit es auch schön teuer wird.
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    LG
    Hartmut


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    rainheinrich
    Co-Admin



    Anmeldungsdatum: 31.08.2007
    Beiträge: 447
    Wohnort: Rain, Niederbayern


    Verfasst am: 28 März 2010 10:11 Titel:


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    Servus Freunde,
    ist nicht bald 1. April ??? Das konnte Frau Waltraud C. Pott, die Bundesbeauftragte doch gemeint haben, oder ??


    Gruß
    Heiner
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    surfer




    Anmeldungsdatum: 07.12.2008
    Beiträge: 108
    Wohnort: Ingolstadt


    Verfasst am: 28 März 2010 12:45 Titel:


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    Habe gerade gegoogelt hier die Auflösung
    Doch ein Aprilscherz,Gott sei dank.
    Hab schon gehofft in meinem Hobbyvan eine 5.Person mitnehmen zu können.



    §74 StVO Bespannung


    (1) Die Zugtiere müssen zum Ziehen des
    Fuhrwerkes tauglich sein. Lahme oder übermüdete Tiere sowie solche,
    deren Eignung zum Ziehen eines Fuhrwerkes insbesondere durch äußerlich
    erkennbare Leiden oder Wunden herabgemindert ist, dürfen nicht als
    Zugtiere verwendet werden.
    (2) Bissigen Zugtieren sind Maulkörbe
    anzulegen. Sofern es sich nicht um Rinder handelt, müssen die Zugtiere
    bei Schnee- oder Eisglätte mit scharfen Hufeisen oder anderen geeigneten
    Gleitschutzmitteln versehen sein.
    (3) Werden Tiere uneingespannt
    an einem Fuhrwerk mitgeführt, so sind sie an ein Zugtier oder an das
    Fuhrwerk so anzubinden, daß sie sich nur an der rechten Seite des
    Fuhrwerkes oder hinter dem Fuhrwerk fortbewegen können und andere
    Straßenbenützer nicht behindern.
    (4) Geschirr und Zügel müssen
    zweckmäßig sein und sich in gutem Zustand befinden. Die Verwendung von
    Gabelzügeln ist verboten.


    Grüße Waltraud und Sepp

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    VG
    Bertha & Hartmut


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    04/2021 - ??? MALIBU I 500 QB
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