surfer
Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 108
Wohnort: Ingolstadt
Verfasst am: 28 März 2010 9:59 Titel: Anschnallpflicht auf der Toilette im Womo
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Wer hat sich schon erkundigt wie in unseren älteren Womos ein Sicherheitsgurt an der Toilette eingebaut werden kann.Laut Paragraph 74 Anlage IV der STVO sind ab 1.4.2010 in allen Neuwagen 3Punkt-Sicherheitsgurte Pflicht.Davor zugelassene Womos müssen bis 1.4.2011 nachgerüstet sein.Der Einbau muß von einem Sachverständigen abgenommen werden.Was sagt ihr zu diesem Unsinn???????
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Bunker
Site Admin
Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 648
Wohnort: Westerrönfeld b. Rendsburg
Verfasst am: 28 März 2010 10:04 Titel:
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Hallo Waltraud,
bei uns ist es möglich, eine Anschnallvorrichtung, wie sie in Rallyfahrzeugen verwendet werden (Hosenträgergurte) relativ einfach nachzurüsten.
Ich weiß nur nicht, ob das vom TÜV so akzeptiert wird
Wahrscheinlich muss man hier noch etwas neues erfinden, damit es auch schön teuer wird.
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LG
Hartmut
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rainheinrich
Co-Admin
Anmeldungsdatum: 31.08.2007
Beiträge: 447
Wohnort: Rain, Niederbayern
Verfasst am: 28 März 2010 10:11 Titel:
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Servus Freunde,
ist nicht bald 1. April ??? Das konnte Frau Waltraud C. Pott, die Bundesbeauftragte doch gemeint haben, oder ??
Gruß
Heiner
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Sphinx 770 GWMC
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surfer
Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 108
Wohnort: Ingolstadt
Verfasst am: 28 März 2010 12:45 Titel:
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Habe gerade gegoogelt hier die Auflösung
Doch ein Aprilscherz,Gott sei dank.
Hab schon gehofft in meinem Hobbyvan eine 5.Person mitnehmen zu können.
§74 StVO Bespannung
(1) Die Zugtiere müssen zum Ziehen des
Fuhrwerkes tauglich sein. Lahme oder übermüdete Tiere sowie solche,
deren Eignung zum Ziehen eines Fuhrwerkes insbesondere durch äußerlich
erkennbare Leiden oder Wunden herabgemindert ist, dürfen nicht als
Zugtiere verwendet werden.
(2) Bissigen Zugtieren sind Maulkörbe
anzulegen. Sofern es sich nicht um Rinder handelt, müssen die Zugtiere
bei Schnee- oder Eisglätte mit scharfen Hufeisen oder anderen geeigneten
Gleitschutzmitteln versehen sein.
(3) Werden Tiere uneingespannt
an einem Fuhrwerk mitgeführt, so sind sie an ein Zugtier oder an das
Fuhrwerk so anzubinden, daß sie sich nur an der rechten Seite des
Fuhrwerkes oder hinter dem Fuhrwerk fortbewegen können und andere
Straßenbenützer nicht behindern.
(4) Geschirr und Zügel müssen
zweckmäßig sein und sich in gutem Zustand befinden. Die Verwendung von
Gabelzügeln ist verboten.
Grüße Waltraud und Sepp
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