wen es interessiert / parkieren von Womos arktikel aus "Zeit online"
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Hallo Sebi,
warum sollte das nur für LKW über 7,5t gelten?
Die Regelungen über 3,5t gelten ja für uns Wohnmobilisten auch.Gruß
Olaf -
Hallo,
also bis 7,5t dürfen wir dauerhaft Parken, wo wir wollen bzw. wenn nicht explizit für Womos verboten.
Haben wir kein Problem, oder?Grüße,
Charly -
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Guten Morgen Gerald,
3 Schilder, die alle etwas anderes bedeuten ...
Das bekannte Schild mit dem P ist das Verkehrszeichen 314. Bedeutet nichts anderes, das es hierbei um Parkflächen handelt, bzw in diesem Bereich geparkt werden darf. Gilt bis 7,5t für alle Fahrzeuge bis 7,5t.
Das Zusatzschild 1048-10 (der PKW) macht es jetzt zum Ärger für Dich. Maximales Gewicht nun nur noch 3,5t und es muss sich um einen PKW handeln. Auch Motorräder, Kleinbusse, Lieferwagen.... ja selbst einen Roller darf man dort nicht parken.Schild 315 erlaubt generell das Parken auf dem Gehsteig. Jedoch nur für Fahrzeuge mit maximal 2,8t. Dabei darf es sich wiederum auch um andere Fahrzeuge als PKW handeln, solange die 2,8t nicht überschritten sind. Schild 315 ist eine Besonderheit in Deutschland, welches es so in anderen EU Länden nicht gibt. Deshalb auch noch die „alte“ 2,8t Grenze.
Das Zusatzschild 1048-10 ist „europäisiert“ und wurde irgendwann von 2,8 auf 3,5t hochgesetzt.Das 3.Schild in Deinem Beitrag ist kein Zeichen nach StVO und hat normalerweise keine rechtliche Grundlage. Es handelt sich vielmehr um ein Schild um auf „privaten“ Parkflächen zusätzliche Hinweise zu geben. Findet zB man auch häufig auf den Parkplätzen von Einkaufsmärkten.
Allerdings gibt es in Gemeinden und Städten auch immer wieder „Fantasieschilder“, die den Verkehr und das Verhalten der Verkehrsteilnehmer beregeln wollen. Einem Rechtsstreit halten die vor Gericht meist nicht stand, denn es handelt sich „NICHT“ um Verkehrsschilder nach StVO.
Gruß
Olaf -
Hallo Olaf,
zwei Anmerkungen/Fragen zu deinem Beitrag:
Soweit ich das versthe, dürfen Fahrzeuge mit einem zulGG von über 2,8t in keinem Fall auf dem Bürgersteig (also auch mit zwei Rädern) abgestellt werden. Dabei ist es nicht relevant, ob es ein Wohnmobil ist oder nicht.
Dein letzter Satz Olaf liess ein "Nicht vermissen, oder?
Allerdings gibt es in Gemeinden und Städten auch immer wieder „Fantasieschilder“, die den Verkehr und das Verhalten der Verkehrsteilnehmer beregeln wollen. Einem Rechtsstreit halten die vor Gericht meist nicht stand, denn es handelt sich "nicht" um Verkehrsschilder nach StVO.
Liebe Grüße
Mischa -
Hallo Mischa,
da hast Du 2x recht.
Auf dem Bürgersteig maximal 2,8t zulässiges Gesamtgewicht.
Ja, ich habe das „NICHT“ vergessen.
Danke für den Hinweis. Soeben korrigiert.
Gruß
Olaf -
Zitat
..... bzw. wenn nicht explizit für Womos verboten.
Danke an die Freunde, die das präzisiert haben
Grüße,
Charly
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