Hallo bus911,
vor der Gesetzesänderung vor ein paar Jahren war es möglich (siehe schreiben ADAC), die meisten Polizisten wussten das auch nicht!
Grüße
Frank65
Hallo bus911,
vor der Gesetzesänderung vor ein paar Jahren war es möglich (siehe schreiben ADAC), die meisten Polizisten wussten das auch nicht!
Grüße
Frank65
Hallo Frank65,
wie Micheal schon richtig erläutert hat, ist die Ziffer S.1 in der ZulBesch-Teil I, ausschlaggebend für die erlaubte Anzahl der Sitzplätze und somit auch für die erlaubte Anzahl der Personen die mitfahern dürfen.
Die Angebe in der ZulBesch-Teil I "FZ.Z.PERS.BEF.B.8 SPL" ist nur die amtliche Bezeichnung für einen PKW und hat nichts mit der zulässigen Sitzplatzzahl zu tun, welche, wie schon gesagt in Ziffer S.1 steht.
Hoffe hier etwas Klarheit in die Frage gebracht zu haben.
Gruß
Oliver
(Fahrzeug- Fahrerlaubnisprüfer beim TÜV-SÜD)
Hallo Oliver,
danke für deinen Hinweis, besonders auf deine berufliche Tätigkeit. Damit scheint die Sache klar zu sein.
Viele Grüße
Frank65
Genau so habe ich es auch verstanden.
Vor einigen Jahren, in den 90ern? Führte der ADAC mal einen Crashtest mit einem Dethleffs WoMo durch.
Verheerend.
Es wurden viele Änderungen vorgenommen, u.a. auch die Vorschrift - JAhre später -, alle mitbeförderten Personen müssen einen Gurt zur Verfügung haben. Kein Gurt, draussen bleiben.
Die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung haben nichts mit der Gesetzesvorgabe zu tuen, leider ist es deshalb irreführend. Hier ist eher eine Klassifizierung zu lesen.
Interessantes Thema, dennoch. ![]()
Hallo,
ich melde mich nun wieder nach dem die ADAC-Juristen auf meine vertiefende Nachfrage geantwortet haben. Zunächst mein Schreiben und dann die interessante Antwort des ADAC:
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Meine zweite Nachfrage an den ADAC:
"Sehr geehrter Herr xxxx,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Meine Frage bezüglich der Mitnahme von Personen in meinem Wohnmobil auf Sitzplätzen
ohne Sicherheitsgurt ist damit für mich aber noch nicht erschöpfend beantwortet.
Von 8 Sitzplätzen (inklusive Fahrer- und Beifahrersitz) haben 4 einen
Sicherheitsgurt und 2 entgegen der Fahrtrichtung sowie 2 quer zur Fahrtrichtung
keinen Gurt. Dieses Fahrzeug wurde so 12/2007 in Deutschland hergestellt und
03/2008 erstmals zugelassen. Das heißt, es bestand für die 4 Sitzplätze keine
Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten, sonst wäre keine Zulassung möglich
gewesen.
Sie schreiben:" Sofern keine Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten besteht (z.B.
Oldtimer), dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind."
Diese Aussage müsste also für mein Wohnmobil zutreffen, da eine Zulassung erfolgte, obwohl 4
Sitzplätze keinen Sicherheitsgurt bei Neuzulassung hatten.
Dann müsste auch folgender Satz aus Ihrer Anlage - Information aus der Fahrzeugtechnik - 01.05.2006 (Mitnahme von Personen in Fahrzeugen) gelten:" In Fahrzeugen mit Sitzplätzen ohne Gurte (z.B. Oldtimer) dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind (gilt nicht für Omnibusse, bei denen Stehplätze zugelassen sind)."
Abschließend folgere ich daraus, dass ich in meinem Wohnmobil mit 8 Sitzplätzen 8 Personen
(inklusive Fahrer) befördern darf, obwohl nur 4 Sitzplätze mit Gurten ausgestattet sind.
Welche Aussage hat dann in der Zulassungsbescheinigung Teil I der Punkt S1 "004"? Unter Punkt 5 steht
"FZ. Z. PERS. BEF. B. 8 SPL."
Sind diese Bestimmungen im gesamten EU-Raum gültig?
Ich bitte um eine individuelle auf meinen Fall abgestimmte Auskunft, ob meine Auslegung des Sachverhalts richtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
xx xx
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Hier die Antwort des ADAC-Juristen:
Sehr geehrter xx xx,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur weiteren Bearbeitung zuständigkeitshalber an die Abteilung Verkehrsrecht übermittelt wurde.
Tatsächlich ergibt sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 der StVO, dass in Kfz, "für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden dürfen wie Sitzplätze VORHANDEN sind."
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass auf allen vier Sitzplätzen, die nicht eingetragenen sind, aber für die auf Grund der Zulassung nach dem 1.10.1999 offensichtlich auch keine Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten besteht, Personen auch während der Fahrt im Wohnteil befördert werden dürfen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
yy yy
yy yy
ADAC Juristische Zentrale
Verkehrsrecht
>ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
>Tel. 0 89/76 76-6129, Fax 0 89/76 76-25 99
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Also dürfen wir nun doch in der Sphinx 8 Personen befördern, auch wenn nur 4 Sitzplätze mit Sicherheitsgurt eingetragen sind oder interpretiere ich das Schreiben des ADAC falsch???
Viele Grüße
Frank65
Die Frage wird bleiben, welcher Paragraph den anderen aushebelt.
Hier würde ich die Nachfrage an den Juristen stellen, ob dieser Paragraph 21 ausreichend ist um ohne Nachteile gegenüber der KFZ Versicherung bei einem Unfall und der Justiz (Strafe bei Kontrolle), Personen ohne Sicherheitsgurte transportiert werden dürfen.
Eventuell gibt es hier auch schon Grundsatzurteile von Gerichten, auf die in diesem Fall zurück gegriffen wird.
Das mit Sicherheitsgurt immer besser ist als ohne steht ausser Zweifel. Aber ich befürchte, dass dieser Paragraph 21 noch nicht die ganze Wahrheit ist. Hier sollte ein Polizist mal befragt werden.
Hallo Uwe,
Polizisten haben sich an geltende Gesetze zu halten. Dass eine KFZ-Versicherung einem nicht angeschnallten Mitfahrer eine Mitschuld an entstandenen Verletzungen gibt und Zahlungen berechtigt verweigert oder kürzt, steht sicher außer Frage.
Mir geht es nur darum, ob bei einer Verkehrskontrolle die Polizei mir die Weiterfahrt bei Personen auf nicht mit Sicherheitsgurt ausgerüsteten Sitzplätzen verweigern darf und bestrafen kann. Nach Aussage des ADAC-Juristen eindeutig nein! So wusste ich das auch auch aus einer Nachfrage im Jahr 2004. Die Kompetenz vieler gewöhnlicher Beamter (Mittlerer Dienst - ohne Hochschulausbildung) ist in Spezialfällen oft nicht sehr ausgeprägt. Die Wohnmobile fallen hier in eine Ausnahmeregelung, die vielfach unbekannt ist.
Um Missverständnissem vorzubeugen, habe ich dem Juristen in meinem Anschreiben die Sachlage nochmals ausführlich geschildert. Von einer Falschaussage in diesem Falle gehe ich nicht aus.
Solltest du eine anderslautende Beurteilung dieses Sachverhaltes von einem Juristen haben, dann bitte hier posten!
Viele Grüße
Frank65
Hallo Frank,
Ich habe im Moment noch keine anderen Informationen. Ich weiss nur, das Recht haben und Recht bekommen ein großer Unterschied sein kann. Außerdem sind auch Gesetzte und Vorschriften meistens variabel zu handhaben. Deswegen habe ich meine Zweifel geäußert. Ich werde mal versuchen an anderer Stelle nachzufragen.
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