Hallo,
ich melde mich nun wieder nach dem die ADAC-Juristen auf meine vertiefende Nachfrage geantwortet haben. Zunächst mein Schreiben und dann die interessante Antwort des ADAC:
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Meine zweite Nachfrage an den ADAC:
"Sehr geehrter Herr xxxx,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Meine Frage bezüglich der Mitnahme von Personen in meinem Wohnmobil auf Sitzplätzen
ohne Sicherheitsgurt ist damit für mich aber noch nicht erschöpfend beantwortet.
Von 8 Sitzplätzen (inklusive Fahrer- und Beifahrersitz) haben 4 einen
Sicherheitsgurt und 2 entgegen der Fahrtrichtung sowie 2 quer zur Fahrtrichtung
keinen Gurt. Dieses Fahrzeug wurde so 12/2007 in Deutschland hergestellt und
03/2008 erstmals zugelassen. Das heißt, es bestand für die 4 Sitzplätze keine
Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten, sonst wäre keine Zulassung möglich
gewesen.
Sie schreiben:" Sofern keine Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten besteht (z.B.
Oldtimer), dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind."
Diese Aussage müsste also für mein Wohnmobil zutreffen, da eine Zulassung erfolgte, obwohl 4
Sitzplätze keinen Sicherheitsgurt bei Neuzulassung hatten.
Dann müsste auch folgender Satz aus Ihrer Anlage - Information aus der Fahrzeugtechnik - 01.05.2006 (Mitnahme von Personen in Fahrzeugen) gelten:" In Fahrzeugen mit Sitzplätzen ohne Gurte (z.B. Oldtimer) dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind (gilt nicht für Omnibusse, bei denen Stehplätze zugelassen sind)."
Abschließend folgere ich daraus, dass ich in meinem Wohnmobil mit 8 Sitzplätzen 8 Personen
(inklusive Fahrer) befördern darf, obwohl nur 4 Sitzplätze mit Gurten ausgestattet sind.
Welche Aussage hat dann in der Zulassungsbescheinigung Teil I der Punkt S1 "004"? Unter Punkt 5 steht
"FZ. Z. PERS. BEF. B. 8 SPL."
Sind diese Bestimmungen im gesamten EU-Raum gültig?
Ich bitte um eine individuelle auf meinen Fall abgestimmte Auskunft, ob meine Auslegung des Sachverhalts richtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
xx xx
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Hier die Antwort des ADAC-Juristen:
Sehr geehrter xx xx,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur weiteren Bearbeitung zuständigkeitshalber an die Abteilung Verkehrsrecht übermittelt wurde.
Tatsächlich ergibt sich aus § 21 Abs. 1 S. 2 der StVO, dass in Kfz, "für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden dürfen wie Sitzplätze VORHANDEN sind."
In Ihrem Fall bedeutet dies, dass auf allen vier Sitzplätzen, die nicht eingetragenen sind, aber für die auf Grund der Zulassung nach dem 1.10.1999 offensichtlich auch keine Ausrüstungspflicht mit Sicherheitsgurten besteht, Personen auch während der Fahrt im Wohnteil befördert werden dürfen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
yy yy
yy yy
ADAC Juristische Zentrale
Verkehrsrecht
>ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
>Tel. 0 89/76 76-6129, Fax 0 89/76 76-25 99
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Also dürfen wir nun doch in der Sphinx 8 Personen befördern, auch wenn nur 4 Sitzplätze mit Sicherheitsgurt eingetragen sind oder interpretiere ich das Schreiben des ADAC falsch???
Viele Grüße
Frank65