Moin Martin,
ZitatAber er steht beim Bauer im überdachten Unterstand (trocken/gut belüftet) und ohne Versicherungsschutz, der dir dann ja fehlt, möchte ich ihn dann doch nicht lassen.
Er ist dann versichert:
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet.
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der
Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
- die Haftpflichtversicherung und die Umweltschadensversicherung,
- die Teilkasko, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder Teilkasko bestand, sowie darüber hinaus Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung
eine Vollkasko bestand.
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einen geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug
außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).
H.2.2 Ruheversicherung
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. Dies gilt auch für Wohnanhänger.
H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.
Die gesamten Versicherungsbedingungen der KRAVAG (ist vielleicht bei anderen etwas unterschiedlich) sind hier
Und die Sonderbedingungen f. Reisemobile stehen hier